AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der SuDeG – Service und Dienstleistung eG

Vorbemerkungen

Diese AVB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der SuDeG – Service und Dienstleistung eG, Bensheimer Str. 6a, 68623 Lampertheim (nachstehend „SuDeG“ genannt), an Unternehmer (im Sinne von § 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachstehend “Kunden“ genannt). Diese AVB sind über die Website der SuDeG abrufbar und werden im kaufmännischen Verkehr durch Hinweis in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen einbezogen. SuDeG ist eine Genossenschaft mit Netzwerk von Fachleuten in den Gewerken Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und handelt u.a. mit Luft-/ Wasser-Wärmepumpen, Wohnungslüftungsgeräten, Abluftwärmepumpen, Klima- und Lüftungssystemen.

A. Geltung, Einbeziehung und Vorrang

  1. Diese AVB gelten ausschließlich, abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SuDeG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Fehlt eine solche Zustimmung, finden Kundenbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn SuDeG in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  2. Die AVB sind im Rechtsverkehr mit den Kunden durch Verweis in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung – unter Angabe eines Abruflinks – einbezogen. Fehlt ein Widerspruch des Kunden, gelten sie als vereinbart. Dies entspricht den Grundsätzen zur Einbeziehung vorformulierter Bedingungen im kaufmännischen Verkehr.
  3. Individualabreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch SuDeG maßgeblich.

B. Vertragsschluss und Unterlagen

  1. Angebote von SuDeG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen des Kunden stellen verbindliche Vertragsangebote dar, die SuDeG innerhalb angemessener Frist annehmen kann, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Auslieferung.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SuDeG Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
  3. Beschreibungen des Lieferumfangs in Broschüren und Datenblättern dienen der Produktbeschreibung, nicht der Garantiebegründung. Garantien bedürfen
    ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung seitens SuDeG. Die Produktpalette umfasst insbesondere Luft-/Wasser-Wärmepumpen (Panasonic Aquarea K-, L-, M-Serie), KWL-Komponenten und passende Systempakete. Die Produktpalette umfasst insbesondere Wärmepumpen, Geräte und Komponenten aus der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie dazugehörige Systempakete.

C. Leistungsgegenstand, Teilleistung, Mitwirkung

  1. SuDeG liefert Handelswaren gemäß der Bestellung des Kunden, ggf. als Systemset mit abgestimmtem Zubehör. Technische Änderungen, die der Verbesserung dienen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
  2. SuDeG ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Der Kunde hat fachlich gebotene Mitwirkungshandlungen (z.B. Bereitstellung von Anlieferwegen, Entladetechnik) rechtzeitig zu erbringen. Hierdurch bedingte Verzögerungen verlängern Fristen angemessen.

D. Preise, Zahlung, Skonto, Aufrechnung

  1. Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung) werden gesondert ausgewiesen, soweit nicht anders vereinbart.
  2. Zahlungen sind – sofern in der Rechnung nichts Abweichendes bestimmt – binnen 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb dieser Frist gewährt SuDeG 2 % Skonto, wenn alle fälligen Forderungen ausgeglichen werden und keine älteren Rückstände bestehen.
  3. Die Lieferung erfolgt – sofern vereinbart – frei Haus. Abweichende Lieferklauseln bleiben möglich und gehen gesonderten Vereinbarungen vor.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SuDeG anerkannt sind. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
  5. Gerät der Kunde in Verzug, so sind die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet, weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

E. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Lieferfristen beginnen nach Klärung aller technischen Fragen und Erhalt etwa vereinbarter Voraus-/ und oder Anzahlungen.
  2. Lieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – an die vom Kunden angegebene Anschrift. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über (§ 447 BGB).
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt er die Mitwirkung, ist SuDeG berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und des Mehraufwands zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Annahmeverzug auf den Kunden über.

F. Eigentumsvorbehalt – einfach, erweitert, verlängert (mit Verarbeitungsklausel, Vorausabtretung, Freigabe)

  1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, bei Lieferung bestehender Forderungen aus dem konkreten Liefervertrag Eigentum von SuDeG. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Darüber hinaus dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Forderungen von SuDeG aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent).
  3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Vorausabtretung bei Weiterveräußerung.
    a) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Abnehmer – einschließlich Nebenrechte – in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. MwSt.) der gelieferten Vorbehaltsware an SuDeG ab. SuDeG nimmt diese Abtretung an. Die Einziehungsermächtigung des Kunden besteht fort, solange SuDeG sie nicht widerruft, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden oder der Verletzung der Pflichten des Kunden nach Ziff. 6–8.
    b) Verarbeitungsklausel und Miteigentum: Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für SuDeG. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entsteht Miteigentum von SuDeG an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Damit wird die Wirkung des § 950 BGB zulässig abbedungen, um die Sicherung „verarbeitungsbeständig“ zu gestalten.
    c) Einbau in Werkleistungen/Globalzessionen: Soweit Vorbehaltsware in Werkleistungen eingeht (z.B. Einbau in Bauleistungen), erstreckt sich die Vorausabtretung auf denjenigen Teil der Forderung des Kunden gegen seinen Auftraggeber, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Eine weitergehende Vollabtretung ist ausgeschlossen. Damit wird einer unangemessenen Übersicherung begegnet und das Bestimmtheitsgebot gewahrt.
  4. Factoring/Abtretungsverbote: Abtretungsverbote im Verhältnis des Kunden zu seinen Abnehmern stehen der Vorausabtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht entgegen, soweit sie nachrangig sind. Echtes Factoring kann von der Einziehungsermächtigung gedeckt sein, unechtes Factoring dagegen regelmäßig nicht.
  5. Sicherungszweck, Übersicherung, Freigabe: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, wird SuDeG auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Auswahl freigeben.
  6. Pflichten des Kunden bei Sicherungsfällen: Der Kunde ist verpflichtet, SuDeG unverzüglich schriftlich zu informieren über:
    a) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in ab-getretene Forderungen;
    b) Gefährdungen der Vorbehaltsware;
    c) wesentliche Vermögensverschlechterungen. Der Kunde hat Dritte auf das Eigentum/Sicherungsrechte von SuDeG hinzuweisen und alle zur Rechtswahrung nötigen Auskünfte/Unterlagen bereitzustellen.
  7. Versicherung und Pflege: Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Nachweise hierüber sind auf Verlangen vorzulegen.
  8. Rücknahmerecht: Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann SuDeG – nach angemessener Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware heraus verlangen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde. Eine Verwertung der zurückgenommenen Ware ist zulässig. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
  9. Eine Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen verbundener Unternehmen (Konzernvorbehalt) ist ausgeschlossen.
  10. Die Verpflichtung des Kunden, den Eigentumsvorbehalt offen an seine Abnehmer weiterzugeben (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wird nicht vereinbart.

G. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Ablieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als mängelfrei genehmigt. Mängelansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  2. Beim Streckengeschäft und Sukzessivlieferungen hat der Kunde geeignete organisatorische Maßnahmen zur frühzeitigen Mangelkenntnis zu treffen. Er hat sicherzustellen, dass seine Abnehmer ihn so früh wie möglich über Mängel informieren.
  3. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann sich die SuDeG auf § 377 HGB nicht berufen.

H. Mängelansprüche (Sachmängel)

  1. Inhalt der Mängelrechte: Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet SuDeG nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die zweifache Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die gesetzlichen Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von Ziff. 1. geltend machen.
  2. Einbau-/Ausbaukosten: Soweit gesetzlich geboten, trägt SuDeG im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aus- und Einbaukosten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziff. 1.
  3. Verjährung: Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung; ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  4. Ausschlüsse: Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, unterlassener Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse, die nicht vorausgesetzt sind.
  5. Regress: Rückgriffsansprüche des Kunden in Lieferketten (unter Kaufleuten) bleiben unberührt. Etwaige AGB-verkürzte Fristen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

H. Mängelansprüche (Sachmängel)

  1. Inhalt der Mängelrechte: Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet SuDeG nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die zweifache Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die gesetzlichen Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von Ziff. 1. geltend machen.
  2. Einbau-/Ausbaukosten: Soweit gesetzlich geboten, trägt SuDeG im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aus- und Einbaukosten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziff. 1.
  3. Verjährung: Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung; ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  4. Ausschlüsse: Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, unterlassener Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse, die nicht vorausgesetzt sind.
  5. Regress: Rückgriffsansprüche des Kunden in Lieferketten (unter Kaufleuten) bleiben unberührt. Etwaige AGB-verkürzte Fristen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

J. Force Majeure/Höhere Gewalt, Lieferstörungen

  1. Fälle höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Transport/Netzen, unverschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerungen von Vorlieferanten) befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Die Fristen verlängern sich angemessen.
  2. Dauert die Störung länger als zwölf (12) Wochen, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.

K. Produktinformation, Dokumentation, Einbau und Betrieb

  1. Der Kunde stellt sicher, dass Montage, Installation, Inbetriebnahme und Betrieb ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal nach den einschlägigen Normen/Regeln der Technik, den Hersteller- und Systemvorgaben sowie den örtlichen Vorschriften erfolgen.
  2. Der Kunde ist soweit erforderlich verpflichtet, die jeweiligen Produktunterlagen (Datenblätter, Bedienungsanleitungen) an Endkunden weiterzugeben.
  3. Soweit SuDeG in Produktbroschüren Angaben zu Kältemitteln (z.B. R290, R32), Effizienzklassen, Smart-Grid-Funktionen oder Cloud-Anbindungen veröffentlicht, sind dies herstellerseitige Leistungsmerkmale. Sie begründen keine eigenständige Beschaffenheitsgarantie von SuDeG.

L. Compliance, Exportkontrolle, Sanktionen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Export-, Re-Export-, Embargo- und Sanktionsvorschriften sowie Zoll- und Außenwirtschaftsregeln einzuhalten. SuDeG kann die Erfüllung verweigern, wenn diese Regeln entgegenstehen.
  2. Der Kunde gewährleistet, keine Waren einer militärischen, ABC- oder sonstigen verbotenen Nutzung zuzuführen und alle gesetzlichen Nachweis- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

M. Datenschutz, Vertraulichkeit

  1. SuDeG verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung und gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Vertrags- und Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt wechselseitig auch für nicht allgemein bekannte technische und kaufmännische Informationen.

N. Abtretung, Übertragung, Zurückbehaltung

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SuDeG nicht abtreten oder übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

O. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Streitbeilegung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von SuDeG in Lampertheim.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit zulässig – der Sitz von SuDeG. Kaufmännische Verkehrssitten und Handelsbräuche werden angemessen berücksichtigt.
  4. Die Parteien können ein Mediationsverfahren vereinbaren. Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist während der Mediation gehemmt.

P. Elektronische Kommunikation, Einbeziehung per Link

  1. SuDeG ist berechtigt, vertragsbezogene Erklärungen in Textform elektronisch zu übermitteln.
  2. Der Kunde akzeptiert, dass diese AVB über die Website von SuDeG abrufbar sind und durch Linkhinweis in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen Vertragsbestandteil werden.

Q. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt bei einer Regelungslücke.

R. Branchenspezifische Hinweise

  • Bei Bestellungen komplexer Systemsets und Technikpakete gelten zusätzlich die jeweiligen Herstellerbedingungen, soweit von SuDeG ausdrücklich auf diese Bezug genommen wurde.
  • Im Bereich von technischen Produkten, insbesondere Anlagen- und Systempaketen, sind etwaige Installations-, Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen gesondert zu vereinbaren, sofern SuDeG diese überhaupt erbringt.

Lampertheim, den 04.02.2026